Lockdown Umsatzersatz 17.11.2020
Mit dem neuen Lockdown ab 17.11.2020 wurden auch der Umfang vom Lockdown-Umsatzersatz erweitert.
Mit dem Lockdown-Umsatzersatz wird Unternehmen, die direkt von der behördlichen Schließung aufgrund des COVID-19-SchuMaV vom 2. November 2020 betroffen sind, der entgangene November 2020 Umsatz pauschal mit 80% des Umsatzes aus November 2019 ersetzt.

Direkt betroffene Branchen
Gastronomiebetriebe
Beherbergungsbetriebe
Sportstätten
Freizeiteinrichtungen
Museen
Theater, Konzertsäle und -arenen,
Varietees und Kabaretts,
Kinos
Zoos
Messen, Kongresse, Event Caterer, Gelegenheitsmärkte
Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken
Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten
Handel (nur die jenigen die behördlich schließen müssen)
Dienstelsitungen (nur die jenigen die behördlich schließen müssen)
Voraussetzungen
Operative Tätigkeit in Österreich
Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
Erwirtschaftete Umsätze vor dem 1.11.2020
Arbeitsplatzgarantie: Unternehmen dürfen zwischen 3.11. bis 30.11 keine Kündigung gegenüber Beschäftigten aussprechen.
Kein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung
Kein steuerliches Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 KStG oder § 10a KStG von insgesamt mehr als EUR 100.000 innerhalb der letzten 5 Jahre
Keine Finanzstrafe von mehr als EUR 10.000 aufgrund von Vorsatz für das Unternehmen oder deren geschäftsführende Organe innerhalb der letzten 5 veranlagten Jahre
Kein Gestaltungsmissbrauch iSd § 22 BAO, der die steuerliche Bemessungsgrundlage um mindestens EUR 100.000 geändert hat in den letzten 3 veranlagten Jahren
Die Klassifizierung der anspruchsberechtigten Unternehmen erfolgt gemäß der ÖNACE-2008-Klassifizierung und nur diese Unternehmen erhalten einen Umsatzersatz
Sonstiges
Anträge sind spätestens bis zum 15. Dezember 2020 über FinanzOnline einzubringen.
Ersetzt werden 80% des Umsatzes aus November 2019
Maximal EUR 800.000 pro Unternehmen
Der Umsatzersatz beträgt mindestens EUR 2.300
Auch Neugründer werden gefördert mit midestens EUR 2.300 oder den bereits eingereichten UVAs des Jahres 2020 (der höhere Betrag kommt zur Auszahlung)
Land- und Forstwirte und Privatzimmervermieter erhalten grundsätzlich keinen Lockdown-Umsatzersatz
Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist
Nachfolgende Corona-Hilfen werden vom Auszahlungsbetrag abgezogen: 100% garantierte Kredite (aws und ÖHT), Landes- und Gemeindeförderungen, Zahlungen aus dem NPO-Fonds
Die Richtlinie sieht vor, dass ein Förderungsmissbrauch strafrechtliche Folgen nach sich zieht!
Folgende Umsätze sind nicht schädlich für den Umsatzersatz:
Beherbergung von Geschäftsreisenden in der Hotellerie
Liefer- und Abholservices in der Gastronomie
Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit
Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% müssen nicht angegeben werden.
Zahlungen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeitsbeihilfe werden nicht in Abzug gebracht oder gegengerechnet
Mehr Informationen und die Richtlinien sind hier abrufbar: lockdown-umsatzersatz.gv.at